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Verfassung

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Verfassung der Schulrepublik Beider Territorien


verabschiedet am 20. Oktober 1990,
abgeändert am 29. Mai 1993,
6. November 1995, 23. April 1999,
6. November 2000.

1 Prämbel

Wir, Schüler, Lehrer und Eltern, um unsere mit Bildung und Erziehung der Jugend verbundenen Absichten und Hoffnungen zu verwirklichen, rufen wir die Schulrepublik Beider Territorien ins Leben. Sie wird das Wissen, die Fähigkeit des Zusammenlebens sowie die Achtung der Menschenrechte verbreiten.

2 Obere Behörden

2.1. Die Gewalt über die Schulrepublik Beider Territorien, nachfolgend Schule genannt, übt die Gesellschaft der Freunde des Ersten Nichtstaatlichen Allgemeinbildenden Oberschule aus.
2.2. Die Gesellschaft entscheidet über das Bestehen der Schule, materielle Grundlagen ihrer Tätigkeit sowie ihre Entwicklungsstrategie.
2.3. Die Satzung der Gesellschaft regelt den Kompetenzbereich des Vorstands der Gesellschaft sowie ihres Revisionsausschusses.

3 Ordnung der Schulrepublik Beider Territorien

3.1 Die Schulrepublik Beider Territorien besteht aus vier Ständen:
- Schüler,
- Eltern
- Lehrerstand (dieser Stand bilden alle Personen, die ständig in der Schule arbeiten)
- Schulabgänger-Stand
3.2 Diese Stände unterstehen demselben Recht, aber aufgrund ihrer verschiedenen Aufgaben, die sie in der Schulrepublik zu erfüllen haben, besitzen sie verschiedene Prärogativen.
3.3 Die Schule als eine Republik hat dreieleie Formen der Gewalt:
- gesetzgebende Gewalt, die durch Sejm ausgeübt wird;
- vollziehende Gewalt, die durch Direktor, Lehrerrat und Rat der Schule ausgeübt wird;
- rechtsprechende Gewalt, die durch Schulgericht ausgeübt wird.

4 Organe der Schule

4.1 Sejm der Schule

4.1.1 Der Sejm besteht aus 63 Abgeordneten. Die Schüler-, Eltern- und Lehrer-Stände werden von je 20 Abgeordneten, und der Schulabgäner-Stand von 3 Abgeordneten vertreten.
4.1.2 Der Sejm ist aufgrund der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung tätig.
4.1.3 Der Sejm als eine gesetzgebende Gewalt verabschiedet die Verfassung der Schule und ändert sie mit absoluter Mehrheit der Stimmen der in der Verfassung bestimmten Abgeordnetenzahl, in Anwesenheit von mindestens 2/3 der Abgeordneten.
4.1.4 Der Sejm verabschiedet Beschlüsse. Die Verabschiedung der Beschlüsse erfolgt mit einer einfachen Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordnetenzahl.
4.1.5 Das Recht, eine Gesetzesinitiative zu ergreifen, steht den Abgeordneten, dem Schuldirektor, dem Rat der Schule, dem Lehrerrat, dem Vorstand der Gesellschaft der Freunde der Ersten Nichtstaatlichen Oberschule sowie einer Gruppe von mindestens 15 Staatsbürgern der Schulrepublik, zu.
4.1.6 Der Sejm bestätigt den Jahresplan des Soziallebens der Schule und genehmigt den Bericht über seine Ausführung.
4.1.7 Der Sejm organisiert eine Volksabstimmung in den für die Schule wichtigen Fragen. Dies erfolgt auf Antrag von mindestens 15 Staatsbürgern der Schulrepublik.
4.1.8 Die Sitzung des Sejm wird vom Sejmmarschall auf seinen eigenen Antrag oder auf Antrag von mindestens 10 Abgeordneten nicht seltener jedoch als zweimal im Jahr einberufen.
4.1.9. Die Amtszeit des Sejm dauert ein Jahr. Die Wahlen zum Sejm finden an der Wende November und Dezember nach dem in der Wahlordnung zum Sejm bestimmten Verfahren statt.

4.2 Rat der Schule

4.2a Jedes Territorium der Schulrepublik hat seinen eigenen Rat der Schule. 4.2.1 Der Rat der Schule eines jeden Territoriums besteht aus 14 Personen. Die Schüler-, Eltern-, und Lehrer-Stand werden durch je 4 Personen und der Stand der Schulabgänger durch eine Person vertreten. Der Schuldirektor ist amtswegen auch ein Mitglied des Rates.
4.2.2 Die Räte der Schule sind aufgrund der von ihnen beschlossenen Geschäftsordnung tätig.
4.2.3 Jeder Rat der Schule leitet über das gesamte Sozialleben seines Territoriums
4.2.4 Jeder Rat der Schule erstellt einen Jahresplan des Soziallebens der Schule und legt es dem Sejm zur Genehmigung.
4.2.5 Jeder Rat der Schule bereitet einen Entwurf dieses Teils des Haushalts der Schule vor, der ihr Schulleben anbetrifft und legt ihn dem Sejm zur Genehmigung.
4.2.6 Jeder Rat der Schule realisiert den genehmigten Plan des Schullebens und legt dem Sejm einen Bericht über seine Durchführung vor.
4.2.7 Jeder Rat der Schule entscheidet über laufende Angelegenheiten seines Territoriums.
4.2.8 Jeder Rat der Schule ist berechtigt, bei der Gesellschaft der Freunde die Abberufung des Schuldirektors zu beantragen.
4.2.9 Jeder Rat der Schule ist berechtigt, beim Schuldirektor die Verweisung des Schülers bzw. die Entlassung des Lehrers zu beantragen.
4.2.10 Die Amtszeit des Rates dauert ein Jahr. Die Wahlen zum Rat werden an der Wende November und Dezember nach dem in der Wahlordnung zum Rat vorgesehenen Verfahren durchgeführt.

4.3 Lehrerrat

4.3.1 Den Lehrerrat bilden alle Lehrer, die mit Bewertung erfassten Fächer lehren. 4.3.2 Der Lehrerrat handelt aufgrund der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. Der Lehrerrat entscheidet über alle meritorischen Fragen gemäß dem durch Gesellschaft der Freunde genehmigten Entwicklungsplan der Schule:
- setzt das Lehrprogramm fest und genehmigt es;
- setzt das Erziehungsprogramm der Schule fest und genehmigt es;
- bewertet und versetzt die Schüler.
4.3.4 Der Lehrerrat wält den Schuldirektor.
4.3.5 Der Lehrerrat ist berechtigt, bei der Gesellschaft der Freunde die Abberufung des Direktors zu beantragen.
4.3.6 Der Lehrerrat beantragt beim Direktor die Annahme oder die Abberufung des Schülers.

4.4 Schuldirektor

4.4.1 Der Schuldirektor wird durch Lehrerrat gewählt und durch die Gesellschaft der Freunde eingestellt.
4.4.2 Der Direktor benennt seine Stellvertreter und bestimmt ihren Aufgabenbereich.
4.4.3 Der Direktor leitet laufende Arbeit der Schule.
4.4.4 Der Direktor entscheidet über Einstellung oder Entlassung der Lehrer (nach Einholung der Stellungnahme des Lehrerrates)
4.4.5 Der Direktor enstscheidet über die Annahme oder die Verweisung der Schüler.
4.4.6 Der Direktor vertritt die Schule gegenüber der Schulbehörden.

4.5 Schulgericht

4.5.1 Das Schulgericht entscheidet über Streitfälle, die auf dem Gebiet der Schule entstanden sind, prüft die Legalität des Schulrechts und legt dieses Recht aus.
4.5.2 Die Struktur und die Verfahrensweise des Gerichts wird im gesonderten Gesetz geregelt.

5 Rechte und Pflichten des Staatsbürgers der Schulrepublik Beider Territorien

5.1 Jeder Staatsbürger der Schulrepublik Beider Territorien hat die Möglichkeit, auf das Gesellschaftsleben der Schule durch seine Vertreter in allen zu wählenden Organen der Schule einen Einfluss zu haben.
5.2 Jeder Staatsbürger der Schulrepublik Beider Territorien hat das Recht:
5.2.1 auf Achtung seiner politischen und religiöser Anschauungen,
5.2.2 auf würdige Behandlung durch Organe der Schule und andere Mitglieder der Schulgemeinschaft
5.2.3 auf Freiheit des Wortes und der Expression. Das bedeutet, dass niemand für dargestellte Meinung bestraft werden darf, ausgenommen der Fall, wenn diese Meinung persönliche Würde verletzt oder vulgär dargestellt wird.
5.2.4 auf volle Nutzung der durch die Schule zur Verfügung gestellten didaktischen Möglichkeiten.
Das bedeutet unter anderem:
für den Lehrer -
- die Berechtigung zur Wahl des Lehrinhalts und der Lehrmethoden gemäß dem Lehr- und Bildungsprogramm der Schule.
für den Schüler -
- die Berechtigung zum individuellen Lehrverlauf,;
- die Berechtigung das gesamte Lehrprogramm im betreffenden Lehrfach im gegebenen Jahr im Wege einer Prüfung, spätestens ein Tag vor der Klassifizierung, abzulegen.
5.2.5 auf Verteidigung. Das bedeutet, dass jeder Staatsbürger der Schulrepublik Beider Territorien das Recht hat, gegen Entscheidung jedes Organs der Schulgewalt die Berufung einzulegen
5.2.6 auf Koalition. Das bedeutet, dass jeder Staatsbürger der Schulrepublik Beider Territorien das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Bildung der Organisationen hat sowie berechtigt ist, Organisationen zu errichten wie auch gelegentliche Komittes zur Unterstützung einer Initiative zu bilden.
5.3 Die Staatsbürger der Schulrepublik Beider Territorien sind verpflichtet:
5.3.1 etischie Normen und Grundsätze der Kultur zu befolgen. Das bedeutet, dass sämtliche in der Schule entstandenen Streitfragen nach Maßgabe der allgemein geltenden guten Sitten sowie gemäß den geltenden aus dem Geist der Deklaration der Menschenrechte resultierenden ethischen Grundsätzen beigelegt werden.
5.3.2 jedem Stand obliegenden Pflichten ordentlich auszufüllen. Das bedeutet, dass insbesondere:
die Schüler sollen -
- die Erfordernise des Lehrers bezüglich der Teilnahme an Unterrichtsstunden und Art der Realisierung des Programms zu erfüllen;
- es anmelden, falls ein Teil des Lehrstoffes nicht verstanden wurde.
die Lehrer sollen -
- an dem Gesellschaftsleben der Schule entsprechend der in der Schule spielenden Rollen teilnehmen,;
- individuell die Schüler, die es wünschen, beraten.

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